Hygiene in medizinischen Einrichtungen: So schützen Sie sich und andere

Im Krankenhaus ist Hygiene besonders wichtig, um Infektionen zu vermeiden. Nicht nur das medizinische Personal, sondern auch Sie als Patientin oder Patient können aktiv dazu beitragen, sich selbst und andere zu schützen.

Was können Sie tun?

  • Händedesinfektion: Desinfizieren Sie im Krankenhaus Ihre Hände, insbesondere nach dem Toilettengang oder vor dem Essen.
  • Husten- und Niesetikette: Husten oder niesen Sie in ein Taschentuch oder in die Armbeuge, um die Verbreitung von Keimen zu reduzieren.

Informationen zum Thema Händehygiene

Warum ist das wichtig?

Viele Infektionen im Krankenhaus entstehen durch Keime, die bereits auf oder in unserem Körper vorhanden sind. Diese können bei einer Krankheit oder nach einer Operation gefährlich werden. Deshalb ist es wichtig, dass alle – Patientinnen, Patienten, Besucherinnen und Besucher sowie das Personal – auf Hygiene achten.

Was tun bei Beschwerden über medizinische Einrichtungen?

Wenn Sie Bedenken oder Fragen zur Hygiene haben, sprechen Sie bitte die Leitung der Einrichtung an. Schildern Sie die Umstände und versuchen Sie, eine Klärung zu erwirken. Gemeinsam können Lösungen gefunden werden, um Ihre Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten.

Eine Beschwerde über etwaige beobachtete hygienerelevante Vorkommnisse kann auch an das zuständige Gesundheitsamt vor Ort gerichtet werden (Gesundheitsämter in Bayern).

Was tut Bayern für die infektionshygienische Überwachung?

Medizinische Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt (§ 23 Abs. 6 IfSG, § 14 Abs. 1 MedHygV). In Bayern beruht das infektionshygienische Überwachungskonzept von medizinischen Einrichtungen auf den drei Säulen:

  1. der Regelüberwachung,
  2. der anlassbezogenen Überwachung und
  3. der Schwerpunktüberwachung.

Im Rahmen der Schwerpunktüberwachung werden mit in der Regel jährlich wechselnden Projekten, in denen jeweils ein bestimmtes Thema/ bestimmte Stationen in den Fokus genommen werden, die Krankenhäuser in Bayern begangen.

Rechtsgrundlage

Die gesetzliche Grundlage für die Hygiene in medizinischen Einrichtungen ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie die Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV). Ziel des IfSG und der MedHygV ist es, der Übertragung von Krankheitserregern vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Das IfSG regelt in § 23, dass die Leiterinnen und Leiter von medizinischen Einrichtungen sicherzustellen haben, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden. Die Einhaltung des Standes der Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn die Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (KRINKO) beachtet worden sind. Die KRINKO erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer und weiterer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern, anderen medizinischen Einrichtungen und Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe.

In Bayern konkretisiert die Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV) die Hygieneanforderungen. Sie gibt umfassende Vorgaben zu den personell-fachlichen, betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Pflichten der Einrichtungen zur Einhaltung der Infektionshygiene vor. Insbesondere enthält sie detaillierte Vorgaben zum Hygienefachpersonal in den medizinischen Einrichtungen. Die Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.